Ablehnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte die Erstattung der notwendigen Auslagen ihres Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Für eine Auslagenerstattung sind besondere Billigkeitsgründe erforderlich; solche wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als unbegründet abgewiesen; besondere Billigkeitsgründe nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht dargetan.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei erfolgloser Verfassungsbeschwerde – auch bei Nichtannahme zur Entscheidung – die volle oder teilweise Erstattung notwendiger Auslagen anordnen.
Die Anordnung der Auslagenerstattung unterliegt dem Ermessen des Gerichts und setzt das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe voraus.
Der Antragsteller muss besondere Billigkeitsgründe substantiiert vortragen; bloße oder nicht nachvollziehbare Behauptungen genügen nicht zur Begründung der Erstattungsanordnung.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Erstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Juli 2021, Az: V ZR 220/20, Beschluss
vorgehend BGH, 24. Juni 2021, Az: V ZR 220/20, Beschluss
vorgehend LG München II, 1. September 2020, Az: 12 S 4160/18, Endurteil
vorgehend LG München II, 18. Februar 2020, Az: 12 S 4160/18, Versäumnisurteil
vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 28. August 2018, Az: 7 C 409/17, Endurteil
vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 27. März 2018, Az: 7 C 409/17, Versäumnisurteil
Tenor
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Hiernach kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; BVerfGK 7, 283 <302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und erfordert, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder hat die Beschwerdeführerin besondere Billigkeitsgründe dargetan noch sind diese sonst erkennbar. Die Begründung der Beschwerdeführerin, die Entscheidung vom 16. Dezember 2021 sei „rechtskräftig ausgeschlossen“, ist nicht nachvollziehbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.