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BVerfG·2 BvR 1762/10·16.08.2010

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Sexualstraftaten

StrafrechtSicherungsverwahrungStrafvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt einstweilige Anordnung zur Freilassung aus Sicherungsverwahrung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Zu klären war, ob das Freilassen trotz offener Entscheidung im Hauptverfahren geboten ist. Das BVerfG lehnte den Antrag ab: Aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens besteht hohe Wahrscheinlichkeit schwerer Sexualstraftaten, sodass das Allgemeininteresse an Sicherheit das Freiheitsinteresse überwiegt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung zur Freilassung aus Sicherungsverwahrung abgewiesen; Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.

2

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die Nachteile einer Nicht-Ergehung der Anordnung denen einer Ergehung gegenüberzustellen sind.

3

Die im Hauptsacheverfahren vorgetragenen Gründe für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

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Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann das Interesse eines in Sicherungsverwahrung Untergebrachten an Wiedererlangung der Freiheit überwiegen, wenn aufgrund belastbarer Feststellungen (z.B. psychiatrisches Gutachten) eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Straftaten besteht, die Dritte schwer schädigen würden.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 66 StGB§ 32 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 7. Juli 2010, Az: 1 Ws 342/10, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 4. Juni 2010, Az: StVK 209/1994, Beschluss

nachgehend BVerfG, 17. April 2012, Az: 2 BvR 1762/10, Stattgebender Kammerbeschluss

Gründe

1

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

3

3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (Vergewaltigungen) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.