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BVerfG·2 BvR 176/21·13.01.2022

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache - insb mangelnder Vortrag zu allen Zeitpunkten der Zustellung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung und damit zur Wahrung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt einen BGH-Beschluss, doch die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG bemängelt unzureichende Darlegung der Einhaltung der einmonatigen Frist des § 93 Abs.1 S.1 BVerfGG, insbesondere fehlende Angaben zu Zustellungszeitpunkten an weitere Verteidiger und den Beschuldigten. Zudem sei ein Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt worden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags zur Fristwahrung und zur Begründung verworfen (Nichtannahme).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen; die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt schlüssigen Vortrag zur Fristwahrung.

2

In Strafsachen sind Angaben zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten bei Verteidigern und dem Beschuldigten erforderlich; wird nicht vorgetragen und ergibt sich kein klarer Zugang aus den Unterlagen, bleibt die Fristeinhaltung ungeklärt.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ein geltend gemachter Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG dargelegt wird.

4

Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG über die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. November 2020, Az: 6 StR 329/20, Beschluss

vorgehend LG Magdeburg, 26. August 2019, Az: 22 KLs 800 Js 70069/19, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer hat bereits die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

2

Der Beschwerdeführer trägt nur vor, dass der mit der Verfassungsbeschwerde vom 14. Januar 2021 angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2020 einem seiner Verteidiger am 14. Dezember 2020 zugegangen sei. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung seinem weiteren im fachgerichtlichen Verfahren mandatierten Verteidiger sowie ihm selbst bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Ein Zugang der Entscheidung beim weiteren Verteidiger oder ihm selbst vor dem 14. Dezember 2020 kann daher nicht ausgeschlossen werden.

3

2. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.