Nichtannahme zweier offensichtlich unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Zwei Verfassungsbeschwerden wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerden genügten offensichtlich nicht den Zulässigkeitsanforderungen der §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG. Das Gericht wies außerdem auf die Möglichkeit hin, nach § 34 Abs.2 BVerfGG bei missbräuchlichem Beschwerdegebrauch eine Missbrauchsgebühr zu erheben. Weitergehende Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen; Hinweis auf mögliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie offensichtlich die in § 23 Abs.1 Satz 2 und § 92 BVerfGG vorgesehenen Zulässigkeitsanforderungen nicht erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs.2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegen, wenn die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich erhoben wird.
Als Missbrauch kann die Einreichung für jedermann erkennbar substanzloser Verfassungsbeschwerden gelten, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts behindert und der Grundrechtsschutz anderer Rechtsuchender verzögert wird.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung der Nichtannahmeentscheidung nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 6. Januar 2023, Az: 3 Zs 2034/22, Entscheidung
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 4. Januar 2023, Az: 3 Zs 1997/22, Entscheidung
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsam Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig sind. Sie genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2021 - 2 BvR 648/21 -, Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.