Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber dem fachgerichtlichen Verfahren nach § 33 Abs 2 IRGÜberprüfung der Zulässigkeitsentscheidung aufgrund neuer Umstände im Auslieferungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Beschwerdeführer zunächst den fachgerichtlichen Weg nach §33 Abs.2 IRG hätte verfolgen müssen. Das OLG Düsseldorf hat über den entsprechenden Antrag noch nicht entschieden; das BVerfG verweist auf die gebotene Prüfung durch das OLG. Das OLG kann bei Erfordernis gemäß §33 Abs.4 IRG die Auslieferung vorläufig aufschieben.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichtausschöpfens des fachgerichtlichen Rechtswegs gemäß §33 Abs.2 IRG als unzulässig verworfen; einstweilige Anordnung erledigt sich.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit vorrangige gesetzliche Rechtsbehelfe nicht erschöpft sind; §90 Abs.2 BVerfGG verlangt Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichen Verfahren.
Bestehen neue, für die Auslieferungsentscheidung relevante Umstände, ist das fachgerichtliche Verfahren nach §33 Abs.2 IRG vorrangig zu prüfen, bevor das BVerfG die Sache entscheidet.
Hat das Oberlandesgericht Anlass zu der Annahme, dass völkerrechtliche Zusicherungen im Einzelfall nicht eingehalten werden, kann es nach §33 Abs.4 IRG den Aufschub der Auslieferung anordnen.
Fehlt eine abschließende Entscheidung des fachgerichtlichen Rechtswegs über den Antrag nach §33 Abs.2 IRG, rechtfertigt dies die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch das BVerfG.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. August 2016, Az: III - 3 Ausl 17/14, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie das Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 20. und 22. August 2016 betrifft, unzulässig, denn ein Beschwerdeführer muss die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Über einen Antrag des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl I S. 1537) zu dem neuen Vortrag hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bisher nicht entschieden (zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in dieser Konstellation vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1990 - 2 BvR 303/89 -, juris; vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, juris, Rn. 4). Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird im Rahmen einer neuen Prüfung der Geeignetheit der Umstände für eine andere Entscheidung insbesondere zu erwägen haben, ob auf Grund des Vortrags des Beschwerdeführers zu der Behandlung der drei mutmaßlichen Mitbeschuldigten durch den ersuchenden Staat im Einzelfall zu erwarten ist, dass die völkerrechtlich verbindliche Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGK 14, 372 <377 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N.; zur Behandlung eines Antrags nach § 33 Abs. 2 IRG durch das Oberlandesgericht vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1990 - 2 BvR 303/89 -, juris, Rn. 3; vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, juris, Rn. 5). In diesem Rahmen kann das Oberlandesgericht, sollte die fachgerichtliche Prüfung dies ergeben, gemäß § 33 Abs. 4 IRG den Aufschub der Auslieferung anordnen.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.