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BVerfG·2 BvR 1713/21·30.03.2022

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 11.10.2021, mit der die Übergabe des Beschwerdeführers an Schweden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden war. Die Wiederholung erfolgt bis zur Entscheidung, längstens für die Dauer von sechs Wochen (§ 32 Abs. 6 S. 2 BVerfGG). Die bislang nicht vollzogene Auslieferungshaft bleibt von der Anordnung unberührt. Zur Begründung verweist das Gericht auf den früheren Beschluss.

Ausgang: Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Auslieferung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Wochen) stattgegeben; Auslieferungshaft unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin gegeben sind.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich beschränkt erfolgen und richtet sich nach den in § 32 Abs. 6 BVerfGG vorgesehenen Höchstfristen.

3

Eine einstweilige Anordnung kann die Übergabe an ausländische Behörden bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aussetzen.

4

Die Aussetzung der Übergabe durch einstweilige Anordnung berührt eine derzeit nicht vollzogene Auslieferungshaft nicht; diese bleibt von der Anordnung unberührt.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 32 IRG§ Art 3 MRK§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. September 2021, Az: III-3 AR 28/21, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 2. August 2021, Az: III-3 AR 28/21, Beschluss

vorgehend BVerfG, 11. Oktober 2021, Az: 2 BvR 1713/21, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 20. April 2022, Az: 2 BvR 1713/21, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).

Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die schwedischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 11. Oktober 2021 verwiesen.