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BVerfG·2 BvR 1709/20·23.03.2021

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache. Das BVerfG nahm die Beschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, weil sie offensichtlich unzulässig war. Es fehlte an einer vollständigen, kohärenten und aus sich heraus verständlichen Sachverhaltsdarstellung sowie an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG wurde auf weitere Ausführungen verzichtet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung unzulässig und nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 92 BVerfGG erfüllt und hinreichend darlegt, welche Rechte im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt sein sollen.

2

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss eine vollständige, kohärente und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung enthalten und sich in ausreichendem Maße mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen.

3

Fehlt es offensichtlich an einer tragfähigen Begründung, kann das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung annehmen, ohne über Nebenanträge zu entscheiden.

4

Bei offenkundiger Unzulässigkeit kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten; der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 20. Juli 2020, Az: 4 Ws 81/20 KL, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer vollständigen, kohärenten und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts, ebenso an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 1635/19 -, Rn. 1).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.