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BVerfG·2 BvR 1705/20·25.04.2022

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache - insb mangelnder Vortrag zu allen Zeitpunkten der Zustellung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung und damit zur Wahrung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen einen BGH-Beschluss, machte jedoch keinen hinreichend substantiierten Vortrag zur Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Insbesondere fehlten Angaben, ob und wann die Entscheidung dem Beschwerdeführer selbst oder nur dem Verteidiger bekanntgegeben wurde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da zudem ein Verfassungsverstoß nicht ausreichend dargetan war.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung der Monatsfrist und fehlender Substantiierung eines Verfassungsverstoßes nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hat der Beschwerdeführer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG schlüssig darzulegen, wann ihm bzw. seinem Verteidiger die letztinstanzliche Entscheidung zugegangen ist.

2

Bei Strafsachen ist regelmäßig darzulegen, ob und wann die Entscheidung dem Verteidiger und dem Beschuldigten bekanntgegeben wurde; fehlt dieser Vortrag, kann ein früherer Zugang nicht ausgeschlossen werden.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den geltend gemachten Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG darlegt.

4

Bei offenkundigem Substantiierungs- und Darlegungsmangel kann das BVerfG die Beschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung nicht zur Entscheidung annehmen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. August 2020, Az: 1 StR 223/20, Beschluss

vorgehend LG Karlsruhe, 13. November 2019, Az: 1 Ks 92 Js 11469/18, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer hat bereits die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

2

Der Beschwerdeführer trägt nur vor, dass der mit der am 24. September 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2020 "bei der Verteidigung am 26.8.2020" eingegangen sei. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung ihm selbst bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Ein Zugang der Entscheidung bei ihm selbst vor dem 24. August 2020 kann daher nicht ausgeschlossen werden.

3

2. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.