Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen Wiedereinsetzungsantrags aus formalen Gründen - hier: Verfehlung der Anforderungen des § 45 Abs 2 StPO an Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der fachgerichtliche Wiedereinsetzungsantrag unzulässig war. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verwies lediglich auf einen früheren Beschluss, ohne konkret darzulegen, warum die Verfahrensrüge nicht begründet worden sei. Nach §45 Abs.2 StPO muss der Antragsteller solche Umstände konkret und glaubhaft machen und die Begründung binnen einer Woche nachholen. Beides unterblieb, daher materielle Subsidiarität und Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität als unzulässig verworfen, da der Wiedereinsetzungsantrag nach §45 Abs.2 StPO formell unzulässig war.
Abstrakte Rechtssätze
Die materielle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde führt zur Unzulässigkeit, wenn der fachgerichtliche Rechtsbehelf zwar grundsätzlich möglich, aber wegen formaler Mängel unzulässig geblieben ist und der Beschwerdeführer diese Mängel zu vertreten hat.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller konkret darlegt und glaubhaft macht, weshalb die ursprünglich erhobene Verfahrensrüge nicht begründet worden ist.
Die fehlende Nachholung der Begründung innerhalb der einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO macht den Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, wenn die Nachholung erforderlich und möglich gewesen wäre.
Das bloße Verweisen auf einen fremden Beschluss ohne eigene substantiierte Darlegung reicht nicht aus, um die Anforderungen des § 45 Abs. 2 StPO zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags zu erfüllen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 29. Januar 2015, Az: 2 Ws 551/14 Vollz, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 23. August 2014, Az: 7c StVK 67/14, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, da der vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 Ws 551/14 Vollz - zutreffend festgestellt hat, unzulässig war.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zur Begründung lediglich auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2016 (2 BvR 854/15) verwiesen. Dies genügte jedoch nicht, um den Antrag in zulässiger Weise zu stellen, auch wenn sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die fehlende Begründung der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge auf einem Justizfehler beruht. Zum einen hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen und glaubhaft machen müssen, weshalb die Verfahrensrüge nicht begründet worden ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zum anderen hätte er die Begründung der Verfahrensrüge formgerecht innerhalb der einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachholen müssen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Beides hat er jedoch versäumt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.