Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 1691/20·15.10.2020

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis bzgl eines bedingten Insolvenzplanes nicht substantiiert dargelegt

ZivilrechtInsolvenzrechtVerfahrensrecht/VerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer richten eine Verfassungsbeschwerde gegen einen ersten Insolvenzplan. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert dargelegt wurde. Das Gericht betont, dass Insolvenzpläne mit aufschiebender oder auflösender Bedingung (§ 158 BGB) verknüpft sein können und die einschlägige BGH-Rechtsprechung nicht entkräftet wurde. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Substantiierung des Rechtsschutzbedürfnisses; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist substantiiert darzulegen, dass weiterhin ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis besteht; bliebt diese Darlegung aus, wird die Beschwerde nicht angenommen.

2

Ein Insolvenzplan kann mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 BGB verknüpft werden; dies ist bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses zu berücksichtigen.

3

Kommt der Beschwerdeführer der Pflicht nicht nach, die einschlägige Rechtsprechung und Literatur substantiiert zu behandeln, kann dies die Unzulässigkeit oder Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde begründen.

4

Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 158 Abs 1 BGB§ 217ff InsO§ 217 InsO§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 11. August 2020, Az: 2-09 T 109/20, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 9. April 2020, Az: 2-09 T 109/20, Beschluss

vorgehend AG Frankfurt, 13. März 2020, Az: 810 IN 1209/19 C-3-6, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerin zu 2. gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Beschwerdeführer haben nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargelegt, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene erste Insolvenzplan weiterhin Rechtswirkung entfaltet und für die Verfassungsbeschwerde damit weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Insolvenzplan - wie hier geschehen - mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB verknüpft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 42; s.a. Eidenmüller, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 44 m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der entsprechenden Meinung in der Literatur setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.

2

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.