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BVerfG·2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14·02.07.2019

Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in Sachen "Europäische Bankenunion" - weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtMündliche Verhandlung/WiedereröffnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Europäischen Bankenunion und die Anhörung weiterer Verbände. Der Senat lehnte den Antrag ab. Er befand, die Beteiligten hatten ausreichende Gelegenheiten zur schriftlichen und mündlichen Äußerung, weitere Sachaufklärung sei nicht veranlasst. Die beantragten Verbandsanhörungen würden die Entscheidung voraussichtlich nicht beeinflussen.

Ausgang: Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewiesen; weitere Aufklärung und Verbandsanhörung nicht für erforderlich gehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nur zu stattgeben, wenn neue oder zuvor nicht berücksichtigte entscheidungserhebliche Umstände vorliegen.

2

Hat eine Partei bereits ausreichende Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung gehabt, kann ein Gesuch auf erneute Verhandlung abgewiesen werden.

3

Die Notwendigkeit zusätzlicher Sachaufklärung, insbesondere die Anhörung Dritter, ist vom Gericht zu prüfen; sie ist zu versagen, sofern die angezeigten Einwendungen die Entscheidung nicht voraussichtlich beeinflussen.

4

Anträge, die lediglich eine Wiederholung bereits geäußerter Sachvorträge ohne neue Entscheidungsrelevanz bezwecken, sind nicht zu stattgeben.

Relevante Normen
§ 90ff BVerfGG§ 25 Abs 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 30. Juli 2019, Az: 2 BvR 1685/14, Urteil

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführer vom 1. März 2019 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich und mündlich zu äußern. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch die beantragte Anhörung des Verbandes öffentlicher Banken und des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, sieht der Senat keinen Anlass (vgl. BVerfGE 8, 47 <50 f.>).