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BVerfG·2 BvR 1683/21·18.01.2022

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und reichte eine Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Klägerbegründung den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nicht genügte. Der PKH-Antrag wurde abgelehnt. Es wurde auf die Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) hingewiesen; weitere Gründe wurden nicht ausgeführt (§ 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und PKH-Antrag abgelehnt; Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert begründet ist i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nur an, wenn Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen.

3

Bei für jedermann erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden kann gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr verhängt werden, um die Funktionsfähigkeit des Gerichts und den rechtzeitigen Grundrechtsschutz anderer Rechtsuchender zu sichern.

4

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht in einem Nichtannahmebeschluss von einer weitergehenden Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Bamberg, 11. Januar 2016, Az: 0155 UR II 1115/14, Beschluss

vorgehend AG Bamberg, 23. November 2015, Az: 0155 UR II 1115/14, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr).

2

Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.