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BVerfG·2 BvR 1681/12·24.02.2015

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde mit dem Vorwurf einer Verletzung der EMRK. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der nationale Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft war. Das Gericht verweist auf die Pflicht zur Inanspruchnahme innerstaatlicher Rechtsbehelfe und frühere Entscheidungen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; EMRK-Rüge unzulässig mangels Erschöpfung des Rechtswegs

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde, die einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention geltend macht, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat.

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die subsidiäre Inanspruchnahme nationaler Rechtsbehelfe bei EMRK-Rügen fehlt.

3

Zur Zulässigkeit einer EMRK-Rüge in der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung, dass vorhandene innerstaatliche Rechtsbehelfe ergriffen und ausgeschöpft wurden; pauschale oder unsubstantiierte Angaben genügen nicht.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs ist endgültig und unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ MRK

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 8. Mai 2012, Az: 10 T 15/11, Beschluss

vorgehend AG Lüneburg, 26. November 2011, Az: 101 XIV, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat der Beschwerdeführer, soweit er sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.