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BVerfG·2 BvR 1673/19·12.03.2021

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Kommune in einer Finanzausgleichssache - Verletzung des Gehörsanspruchs bzw des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 103 Abs 1 GG; Art 101 Abs 1 S 2 GG) nicht hinreichend dargelegt - mangelnde Beschwerdeberechtigung bzgl Art 19 Abs 4 GG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKommunalrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine kreisangehörige Gemeinde begehrte verfassungsrechtlichen Schutz gegen die nach dem BbgFAG auferlegte Finanzausgleichsumlage und rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG), des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 S.2 GG) sowie eine Verletzung von Art.19 Abs.4 GG. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, weil die Gemeinde für Art.19 Abs.4 GG nicht beschwerdeberechtigt ist und die Gehörs‑ sowie Richterrügen nicht substantiiert dargetan wurden. Zudem erfüllte die Beschwerde die formellen Begründungsanforderungen des BVerfGG nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde der Gemeinde in Finanzausgleichssache als unzulässig verworfen; Beschwerdeberechtigung und Gehörs‑/Richterrügen nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gebietskörperschaften und ihre Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen und sind insoweit regelmäßig nicht beschwerdeberechtigt.

2

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert eine substantielle Darlegung, dass entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Entscheidungserwägung eingestellt wurden; bloßes Abweichen von der eigenen Rechtsansicht genügt nicht.

3

Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist nur bei willkürlicher Nichtzulassung eines Rechtsmittels oder bei sachfremden Erwägungen gegeben; die bloße Kritik an der Zulassungsentscheidung ohne Nachweis willkürlicher Motive ist unbeachtlich.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die speziellen Begründungserfordernisse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG nicht erfüllt.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 15. August 2019, Az: OVG 12 RN 5.19, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Juli 2019, Az: OVG 12 N 9.19, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die ihr auf der Grundlage des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012.

2

Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 19. Juli 2018 ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 10. Juli 2019 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2019 zurück.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

4

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.).

5

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 <49 f.>; 61, 82 <104>). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

6

a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis durchgehend auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).

7

b) Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen willkürlicher Nichtzulassung der Berufung (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>; 101, 331 <359 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, Rn. 12) ist ebenfalls nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ein eigenes Zulassungsrecht entwickelt oder seiner Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hätte. Das Oberverwaltungsgericht hat sich vielmehr eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO auseinandergesetzt und seine Auffassung im Einzelnen nachvollziehbar begründet.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.