Erfolgloser Eilantrag in einer strafvollzugsrechtlichen Sache (Notrufsystem in Hafträumen) - dringende Gebotenheit der eA zur Abwehr schwerer Nachteile nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte eine einstweilige Anordnung zur Einrichtung eines Notrufsystems in Hafträumen wegen monatelanger Untätigkeit des LG. Zentrale Frage war, ob zur Abwehr schwerer Nachteile die dringende Gebotenheit einer Anordnung nach §32 BVerfGG dargelegt ist. Das BVerfG verneint dies und wendet einen strengen Maßstab für Eilrechtsschutz an. Der Antrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen, da die dringende Gebotenheit zur Abwehr schwerer Nachteile nicht dargelegt war
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.
Für die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ist ein strengerer Maßstab anzulegen als für den vorläufigen Rechtsschutz fachgerichtlich geprägter Instanzen.
Der Umstand einer möglicherweise verletzten Rechtschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigt nicht automatisch die Gewährung einstweiliger Anordnungen; es bedarf der konkreten Darlegung erheblicher und dringender Nachteile.
Fehlt die substantiiert vorgetragene Darstellung einer dringenden Gefahr schwerer Nachteile, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Regensburg, kein Datum verfügbar, Az: SR StVK 926/21, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 25. Mai 2022, Az: 2 BvR 167/22, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Da das Landgericht über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Beschwerdeführers seit September 2021 nicht entschieden hat, liegt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht fern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Notrufsystem auf den Hafträumen für Gefangene in Notfällen und Gefahrensituationen eine wichtige Möglichkeit der Kommunikation darstellt, so dass eine zügige Bearbeitung geboten erscheint.
2. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kommt dennoch nicht in Betracht. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.). Nach diesen strengen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes hier nicht vor. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile für ihn derzeit dringend geboten ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.