Nichtannahmebeschluss: Feststellungsantrag gem § 119a Abs 1 S 1 StPO als Teil des Rechtswegs iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
KI-Zusammenfassung
Der Untersuchungsgefangene begehrt Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch die Weigerung der JVA, ihn zur Beerdigung seiner Mutter auszuführen. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft wurde. Ein Feststellungsantrag nach §119a Abs.1 StPO beim Amtsgericht stand offen und war zumutbar und nicht offensichtlich aussichtslos. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken ist die Beschwerde daher unzulässig.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs; Feststellungsantrag nach §119a Abs.1 StPO zumutbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft hat.
Untersuchungsgefangene können mittels Feststellungsantrag nach § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO das fachgerichtliche Verfahren zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer Weigerung der Vollzugsanstalt herbeiführen.
Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor Inanspruchnahme fachgerichtlicher Rechtsbehelfe ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese unzumutbar oder offensichtlich aussichtslos sind.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG erfordert grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder die Anzeige der Notwendigkeit zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (§ 93a Abs.2 BVerfGG).
Gründe
Der untersuchungsgefangene Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass ihn die Weigerung der Justizvollzugsanstalt, ihn - einem Beschluss des Amtsgerichts entsprechend - zur Beerdigung seiner Mutter auszuführen, in Grundrechten verletzt hat.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Zwar begegnet die Weigerung der Anstaltsleitung, den amtsgerichtlichen Beschluss umzusetzen, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsbegehren den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht beschritten hat.
Die Möglichkeit, die begehrte Feststellung im fachgerichtlichen Verfahren zu erreichen, stand dem Beschwerdeführer nach § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO offen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 119a Rn. 8; Wankel, in: KMR-Kommentar StPO, Stand: August 2015, § 119a Rn. 1; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 119a Rn. 4; Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 119a Rn. 3, § 119 Rn. 82). Sich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit einem Feststellungsantrag an das Amtsgericht zu wenden, war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Insbesondere war ein Feststellungsantrag nach § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos, denn der auf Ausführung des Beschwerdeführers zur Beerdigung seiner Mutter gerichtete Verpflichtungsantrag hatte vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.