Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer reichten Verfassungsbeschwerde ein und beantragten einstweilige Anordnung. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung nicht darlegt, inwiefern konkret Grundrechte verletzt sein sollen. Insbesondere fehlt eine Substantiierung, warum die Anwendung des Sechsmonatszeitraums aus der Asylrechtsprechung verfassungsrechtlich bedenklich sein soll. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung angenommen; einstweilige Anordnung damit erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie in der Begründung nicht konkret darlegt, welche verfassungsrechtlichen Rechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen.
Pauschale oder allgemein behauptete Verfassungsverstöße genügen nicht; der Beschwerdeführer muss substantiiert und nachvollziehbar aufzeigen, inwieweit die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtliche Anforderungen verletzt.
Sobald auf verwaltungsrechtlich entwickelte Maßstäbe (z. B. den Sechsmonatszeitraum der Asylrechtsprechung) Bezug genommen wird, obliegt dem Beschwerdeführer die Darlegung, warum deren Anwendung verfassungsrechtlich problematisch ist.
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein beantragter Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel gegenstandslos; das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Düsseldorf, 4. Juli 2019, Az: 17 K 553/19.A, Beschluss
vorgehend VG Düsseldorf, 27. Juni 2019, Az: 17 K 553/19.A, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 120, 274 <298>; 142, 234 <251 Rn. 28>).
Die Beschwerdeführer behaupten lediglich pauschal Verfassungsverstöße durch die angegriffene Entscheidung, ohne diese jedoch näher darzustellen und zu begründen. So wird insbesondere nicht näher ausgeführt, inwieweit in der Heranziehung des durch die asylverfahrensrechtliche Rechtsprechung entwickelten Sechsmonatszeitraums auch auf Sachverhalte nach dem Gesetz über das Ausländerzentralregister im Rahmen der Prüfung von § 161 Abs. 3 VwGO ein Verfassungsverstoß liegt.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.