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BVerfG·2 BvR 1661/23·06.05.2024

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtGrundrechte/StrafvollzugStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erklärte seine Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte die Auflegung der Kosten auf den Freistaat Bayern. Zentral war, ob nach §34a Abs.3 BVerfGG aus Billigkeitsgründen Auslagen zu erstatten sind, nachdem der angegriffene Akt beseitigt bzw. aufgehoben wurde. Das BVerfG ordnete die Erstattung notwendiger Auslagen an und erklärte den PKH-Antrag insoweit für erledigt.

Ausgang: Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen an den Beschwerdeführer; Antrag auf PKH und Beiordnung insoweit erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde kann nach §34a Abs.3 BVerfGG aus Billigkeitsgründen die Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet werden.

2

Eine Auslagenerstattung darf nicht auf einer bloß kursorischen Prüfung der Erfolgsaussichten beruhen; sie kommt insbesondere in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht unterstellt werden kann oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist.

3

Die Beseitigung des angegriffenen Aktes durch die öffentliche Gewalt oder die Aufhebung durch ein Fachgericht spricht dafür, dass die Behörde bzw. das Gericht das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet und ist bei der Billigkeitsabwägung erheblich.

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Die Anordnung der Auslagenerstattung erledigt gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten insoweit, als dadurch der Bedarf gedeckt ist.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 10. Oktober 2023, Az: 1b NÖ StVK 189/23 Vollz, Beschluss

vorgehend BVerfG, 5. Dezember 2023, Az: 2 BvR 1661/23, Einstweilige Anordnung

Tenor

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auch insoweit.

Gründe

I.

1

1. Die Verfassungsbeschwerde betraf einen fachgerichtlichen Beschluss, mit welchem dem zu diesem Zeitpunkt inhaftierten Beschwerdeführer eine von ihm begehrte Substitutionsbehandlung versagt wurde.

2

2. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 gab die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Justizvollzugsanstalt Kaisheim gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG auf, dem Beschwerdeführer eine hinsichtlich Art und Umfang durch den ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt zu bestimmende und von diesem zu überwachende Substitutionsbehandlung zu gewähren. Diese Anordnung bleibe bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, in Kraft. Werde der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Strafvollzug entlassen, trete die Anordnung außer Kraft.

3

3. Am 15. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Zuvor war ihm in Erfüllung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Substitutionsbehandlung gewährt worden.

4

4. Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 hob das Bayerische Oberste Landesgericht die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung auf, weil diese "an mehreren schwerwiegenden Mängeln" leide.

5

5. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, dem Freistaat Bayern die Kosten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

6

6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

II.

7

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

8

2. Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

9

a) Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>).

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b) Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Zum einen ist der hier zu entscheidende Fall denen einer bereits geklärten verfassungsrechtlichen Lage vergleichbar (vgl. BVerfGE 133, 37 <39 Rn. 3 f.>), weil die Verfassungsbeschwerde nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung über den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg gehabt hätte. Zum anderen hat das Bayerische Oberste Landesgericht den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss aufgrund der grundrechtsbezogenen Rügen des Beschwerdeführers aufgehoben und damit zu erkennen gegeben, dass es das im Verfassungsbeschwerdeverfahren verfolgte Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet.

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3. Mit der Anordnung der Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten nunmehr vollständig (vgl. BVerfGE 151, 67 <97 Rn. 80>).