Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigung eines Eilantrags bzgl einer Abschiebung - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung gegen seine Abschiebung. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an; über den Eilantrag wurde wegen Erledigung nicht mehr entschieden. Die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Eilverfahren wurde nach §34a Abs.3 BVerfGG abgelehnt, weil die Erledigung nicht auf einem Eingeständnis der öffentlichen Gewalt beruhte. Eine weitergehende Begründung unterblieb.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Eilantrag erledigt; Auslagenerstattung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erklärung der Erledigung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Erstattung notwendiger Auslagen nach Billigkeit zu entscheiden.
Die Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der eigenen Kostenlast im Verfassungsbeschwerdeverfahren und ist unter anderem wegen der Kostenfreiheit des Verfahrens und des fehlenden Anwaltszwangs restriktiv auszulegen.
Bei der Billigkeitsentscheidung über Auslagenerstattung kommt dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu; ist die Erledigung darauf zurückzuführen, dass die öffentliche Gewalt den begehrten Rechtsschutz von sich aus gewährt, spricht dies für Erstattung.
Die Auslagenerstattung ist zu versagen, wenn die Erledigung aus anderen, nicht auf einer Zugeständniswirkung der Behörde beruhenden Gründen erfolgt, sodass nicht angenommen werden kann, die öffentliche Gewalt halte das Begehren für berechtigt.
Das Gericht kann in Nichtannahme- oder Nichtzulassungsentscheidungen gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Düsseldorf, 22. Oktober 2025, Az: 25 L 3586/25.A, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der am 23. Oktober 2025 insoweit erklärten Erledigung des Verfahrens nicht mehr zu entscheiden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden.
1. Die Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG im Falle einer Erledigung stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).
2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung für das erledigt erklärte Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anzuordnen. Denn die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers erfolgte, weil seine Abschiebung aus anderen Gründen gescheitert war und nicht etwa, weil die öffentliche Gewalt das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hätte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.