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BVerfG·2 BvR 1648/22·10.11.2022

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richter und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil die Vorwürfe bloße Unterstellungen und ungeeignet zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit sind. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie die gesetzlichen Begründungserfordernisse nicht erfüllt; weitergehende Ausführungen unterbleiben gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn die vorgebrachten Umstände bloße Unterstellungen, Mutmaßungen oder beleidigende Pauschalierungen enthalten und daher ungeeignet sind, die Besorgnis substantiiert zu begründen.

2

Erkennende Richter können über offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche mitwirken, ohne zuvor dienstliche Stellungnahmen einzuholen.

3

Wiederholte oder missbräuchliche Befangenheitsanträge, die auf haltlosen Unterstellungen beruhen, können zur Verwerfung des Antrags herangezogen werden.

4

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie die in § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG geforderten Begründungserfordernisse nicht erfüllt; nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann auf weitergehende Gründe verzichtet werden.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 1. September 2022, Az: 1 VAs 18/22, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>). Darüber hinaus dürfte der Antrag als missbräuchlich zu bewerten sein. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere, unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.