Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Sexualstraftaten
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung zur Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Zu prüfen war die Folgenabwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Betroffenen und dem Schutz der Allgemeinheit. Das BVerfG lehnte die Anordnung ab, da das OLG auf Grundlage psychiatrischer Gutachten eine hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit schwerer Sexualstraftaten feststellte und der Beschwerdeführer keine substantiierten Gegenbelege vorlegte. Daraus folgte das Überwiegen des Sicherheitsinteresses.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Freilassung aus der Sicherungsverwahrung abgewiesen; Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnungen erlassen; bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, die die Nachteile beider Entscheidungsszenarien gegenüberstellt.
Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann das Freiheitsinteresse eines in Sicherungsverwahrung Untergebrachten überwiegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Straftaten bestehen.
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind die von der Vorinstanz vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten maßgeblich, soweit der Beschwerdeführer keine substantiierten Gegengutachten oder die wesentlichen Erwägungen erschütternden Tatsachen vorlegt.
Eine einstweilige Anordnung ist zu versagen, wenn bei Abwägung die zu befürchtenden Gefahren für unbeteiligte Dritte und das Gemeinwohl die durch Freilassung entstehenden Nachteile nicht überwiegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 24. Juni 2010, Az: 1 Ws 315/10, Beschluss
Gründe
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bewertung zugrundezulegen, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, die in den Entscheidungen angeführten, von ihm im Ergebnis für unzutreffend erachteten Gutachten vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.