Nichtannahmebeschluss: Gemeinden können sich grds nicht auf Rechtsschutzgarantie berufen - Verfassungsbeschwerde einer brandenburgischen Gemeinde wg Zahlung einer Finanzausgleichsumlage unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die kreisangehörige Gemeinde focht die ihr nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz auferlegte Zahlung einer Finanzausgleichsumlage an und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an und erklärte sie für unzulässig. Zur Begründung fehlte der Gemeinde die Beschwerdeberechtigung insbesondere nach Art.19 Abs.4 GG; zudem lagen keine darlegbaren Gehörsverletzungen (Art.103 Abs.1 GG) und keine Vorlagepflichten nach Art.100 Abs.1 GG vor.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde der Gemeinde gegen die Finanzausgleichsumlage als unzulässig verworfen; nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
Fehlt die Beschwerdeberechtigung, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; dies schließt auch Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ein, soweit diese von Gemeinden geltend gemacht werden.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine abweichende materielle Rechtsbewertung durch das Gericht begründet nicht ohne weiteres eine Gehörsverletzung.
Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn das Gericht Verfassungszweifel hatte bzw. hätte haben müssen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen des BVerfGG (insbesondere §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92, 93a BVerfGG) nicht erfüllt sind.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Dezember 2014, Az: OVG 12 RN 5.14, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. November 2014, Az: OVG 12 N 78.14, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die ihr auf der Grundlage des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012.
Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Gründe für eine Berufungszulassung nach § 124a VwGO seien nicht ersichtlich.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 14. November 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurück.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.). Soweit der Vortrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie überdies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend macht, gilt nichts anderes. Auch insoweit fehlt es ihr als Gemeinde an der Beschwerdeberechtigung (vgl. BVerfGE 61, 82 <103 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, Rn. 8).
2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 <49 f.>; 61, 82 <104>). Es fehlt jedoch an der Beachtung der Zulässigkeitserfordernisse der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).
b) Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer Verletzung der Vorlageverpflichtung nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin trägt bereits nicht vor, dass das Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gehabt hätte. Eine Vorlageverpflichtung des Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.