Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Mehrere Verfassungsbeschwerden wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sowie den Anforderungen an die Begründung (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG) offensichtlich nicht genügten und keine Grundrechtsverletzung ersichtlich war. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von weiterer Begründung ab. Es wurde erneut auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) bei fortgesetztem Einreichen substanzloser Beschwerden hingewiesen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Anforderungen der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG offenkundig nicht entspricht oder die Begründung den Vorgaben des § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG und § 92 BVerfGG nicht genügt.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei offenkundiger Unzulässigkeit oder offensichtlicher Aussichtslosigkeit von Verfassungsbeschwerden nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Bei fortlaufender Einreichung für jedermann erkennbar substanzloser Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtsloser einstweiliger Anträge kann das Bundesverfassungsgericht nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr bis zu einer gesetzlich bestimmten Höchstgrenze festsetzen.
Ein Missbrauch im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG kann insbesondere dann vorliegen, wenn durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts behindert und dadurch der Grundrechtsschutz anderer Rechtsuchender verzögert wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 18. August 2022, Az: 7c StVK 361/22, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 7. September 2022, Az: 7c StVK 381/22, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 22. September 2022, Az: 7c StVK 395/22, Beschluss
vorgehend OLG Koblenz, 20. September 2022, Az: 2 Ws 430/22 Vollz, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 28. Juli 2022, Az: 7c StVK 250/22, Beschluss
vorgehend OLG Koblenz, 19. Januar 2023, Az: 2 Ws 677/22 Vollz, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 16. November 2022, Az: 7c StVK 463/22, Beschluss
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in den Verfahren 2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22 und 2 BvR 1860/22 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die fortlaufende Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht nachvollziehbar begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.