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BVerfG·2 BvR 1622/22·10.11.2022

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen drei Mitglieder der Kammer und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Befangenheit ungeeignet oder bloße Unterstellungen waren. Die Richter durften ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen über das unzulässige Gesuch entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn das Vorbringen keine substanziierten, entscheidungserheblichen Tatsachen enthält, die die Besorgnis der Befangenheit begründen.

2

Bloße Unterstellungen, Mutmaßungen oder beleidigende Ausführungen reichen nicht aus, um Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

3

Bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen dürfen die an der Entscheidung beteiligten Richter ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken.

4

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie die Anforderungen an die hinreichende Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt.

5

Wiederholte oder offenkundig missbräuchliche Befangenheitsanträge können als unzulässig verworfen werden.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 30. August 2022, Az: 1 VAs 23/22, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>). Darüber hinaus dürfte der Antrag als missbräuchlich zu bewerten sein. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere, unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.