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BVerfG·2 BvR 162/20·20.04.2020

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in angemessener Zeit - hier: Dauer eines strafvollzugsrechtlichen Eilverfahrens von 10 Monaten genügt Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG nicht

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechtsdurchsetzung (Art. 19 Abs.4 GG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nach § 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG betont, dass Art.19 Abs.4 GG Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährt. Ein fachgerichtliches Eilverfahren muss zügig geführt werden; eine Verfahrensdauer von zehn Monaten im strafvollzugsrechtlichen Eilverfahren genügt diesen Anforderungen nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Gericht stellt Verfassungsbedenken wegen zehnmonatiger Verfahrensdauer im Eilverfahren fest

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die nach § 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG geforderte hinreichende Begründung nicht enthält und erforderliche fachgerichtliche Anträge nicht vorgelegt oder wiedergegeben werden.

2

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur formellen Zugang zu den Gerichten, sondern Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit zu erfolgen hat.

3

Bei Eilverfahren müssen die Gerichte die Dringlichkeit beachten und bei Einholung von Gegenvorstellungen die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (z.B. Fax, kurze Fristen, zeitnahe Aktenbeiziehung).

4

Eine langandauernde Bearbeitung eines Eilantrags, die die Schaffung nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen ermöglicht, kann die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzen; eine Verfahrensdauer von zehn Monaten in einem strafvollzugsrechtlichen Eilverfahren genügt diesen Anforderungen nicht.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 108ff StVollzG§ 108 StVollzG§ 114 Abs 2 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 15. Januar 2020, Az: 11 StVK 323/19 (1), Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine im fachgerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt bestrittenen Anträge auf Durchführung einer augenärztlichen Untersuchung vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts der Anträge des Beschwerdeführers bei der Justizvollzugsanstalt ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

2

Vor diesem Hintergrund muss dahinstehen, dass die Dauer des mit Beschluss des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2020 abgeschlossenen Verfahrens verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; 93, 1 <13 f.>; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, juris, Rn. 28 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris, Rn. 10).

3

Das Landgericht Rostock hat diesen Anforderungen nicht genügt, indem es zunächst den vom Beschwerdeführer begehrten und von der Justizvollzugsanstalt nach Rechtshängigkeit im März 2019 angekündigten Termin für eine augenärztliche Untersuchung im Juli 2019 abgewartet und schließlich erst am 15. Januar 2020 - nachdem der Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers über 10 Monate anhängig war - eine Entscheidung über diesen getroffen hat.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.