Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung einer psychisch erkrankten, in stationärer Behandlung befindlichen, nicht reisefähigen Person
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Untersagung seiner Abschiebung; das BVerfG erließ nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine einstweilige Anordnung und verbot die Abschiebung bis zur Entscheidung, längstens sechs Monate. Streitfrage war, ob bei stationärer psychiatrischer Behandlung und fehlender Reisefähigkeit ein nicht kompensierbarer schwerer Nachteil droht. Das Gericht hielt die Verfassungsbeschwerde nicht für offensichtlich unzulässig und wog die Folgen des Vollzugs gegen die Nachteile eines Aufschubs ab.
Ausgang: Einstweilige Anordnung untersagt die Abschiebung einer stationär behandelten, nicht reisefähigen Person bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate).
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist ein strenger Maßstab anzulegen; die tatsächlichen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Beschwerde ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Ist durch den Vollzug einer Abschiebung für eine psychisch erkrankte, stationär behandelte und nicht reisefähige Person ein schwerer, nicht durch ein späteres Obsiegen kompensierbarer Nachteil zu erwarten, rechtfertigt dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass ein zeitlich verschobener rechtmäßiger Vollzug in der Regel möglich ist; wiegt dagegen die Gefahr irreparabler Gesundheits- oder Rechtsgutsverletzungen schwerer, überwiegt das Interesse an einem befristeten Abschiebungsverbot.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend VG München, 20. Juli 2017, Az: XX, Beschluss
Tenor
Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt.
Gründe
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere erscheint fraglich, ob der angegriffene Beschluss den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht wird, indem er den Umstand, dass der Antragsteller sich seit mehreren Wochen in stationär-psychiatrischer Behandlung befindet und nach der kurzen schriftlichen Stellungnahme des Chefarztes der Klinik vom heutigen Tage weiterhin stationär behandlungsbedürftig und nicht reisefähig ist, mit dem Hinweis für unerheblich hält, diese erschöpfe sich in der nicht näher begründeten Behauptung der fehlenden Reisefähigkeit. Die Stellungnahme enthält die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20), die zum Zeitpunkt der - die Reisefähigkeit des Antragstellers vollumfänglich bejahenden - Begutachtungen vom 10. Februar 2017 und vom 23. März 2017 noch nicht vorlag; zu diesen Zeitpunkten befand der Antragsteller sich auch noch nicht in stationärer Behandlung. Eine ausführlichere aktuelle ärztliche Stellungnahme war in der Kürze der Zeit offenkundig nicht möglich, da die beabsichtigte Abschiebung erst am heutigen Tag bekannt wurde.
3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch den Vollzug der Abschiebung kann dem in stationärer Behandlung befindlichen und nach den Angaben des Arztes unter einer ernsten psychischen Erkrankung leidenden und nicht reisefähigen Antragsteller ein schwerer Nachteil entstehen, ohne dass ein späteres Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung kompensieren könnte. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden; sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.