Nichtannahme einer mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil an das BVerfG. Streitpunkt war die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs.1 S.1 BVerfGG sowie die Frage, ob die Frist wegen Verkündung in Abwesenheit gemäß § 93 Abs.1 S.3 BVerfGG anders zu laufen begann. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, da sie verspätet einging und der Beschwerdeführer weder die Verkündung in Abwesenheit dargelegt noch einen nach § 93 Abs.1 S.3 BVerfGG erforderlichen Antrag gestellt hatte. Weitergehende Ausführungen wurden nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs.1 BVerfGG (verfristet).
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt wird.
Wird ein Urteil in der Abwesenheit der betroffenen Person verkündet, beginnt die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG mit der Verkündung des Urteils.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass ein Urteil in seiner Abwesenheit verkündet worden ist oder binnen der Monatsfrist einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 3 (2. Halbsatz) BVerfGG gestellt hat; sonst ist die Beschwerde verfristet.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weiteren Ausführungen absehen, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht gegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 28. Juni 2019, Az: 617 Ns 24/18 jug, Urteil
vorgehend AG Hamburg, 4. April 2018, Az: 123b Ls 25/17, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil, welches hier gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG den Rechtsweg abschließt, ausnahmsweise in seiner Abwesenheit verkündet worden wäre, so dass die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG mit Verkündung des Berufungsurteils am 28. Juni 2019 zu laufen begann. Da er auch nicht dargelegt hat, dass er binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BVerfGG gestellt hätte, ist die am 5. September 2019 eingegangene Verfassungsbeschwerde verfristet.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.