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BVerfG·2 BvR 1615/12·16.02.2015

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Kindergeldzahlung an nur einen Berechtigten (§ 64 Abs 1 EStG)

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeldrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des FG Düsseldorf und des BFH zur Frage der Auszahlung von Kindergeld an nur einen Berechtigten in einem Kammerbeschluss vom 16.02.2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine Begründung. Eine materielle Prüfung von § 64 Abs. 1 EStG erfolgte nicht, die vorinstanzliche Entscheidung bleibt wirksam.

Ausgang: Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde zur Auszahlung von Kindergeld an nur einen Berechtigten nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann einen Nichtannahmebeschluss auch ohne nähere Begründung erlassen; damit wird der Rechtsstreit nicht in der Sache entschieden.

2

Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG stellt keine materielle Rechtsfeststellung dar und ersetzt nicht die Auslegung durch Fachgerichte zu Steuervorschriften.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde berührt die Wirksamkeit und Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidungen nicht.

4

Fragen zur Auszahlung von Kindergeld nach § 64 Abs. 1 EStG bleiben bei Nichtannahme dem Instanzenzug und der Fachrechtsprechung vorbehalten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 64 Abs 1 EStG 2009

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. Februar 2012, Az: XI S 25/11 (PKH), Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 19. Juli 2011, Az: 10 K 2787/10 Kg, Urteil