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BVerfG·2 BvR 1614/14·22.09.2016

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.000 € fest. Gegenstand war die Festlegung des Gegenstandswerts zur Grundlage der Gebührenbemessung. Der Beschluss trifft eine konkrete Wertfestsetzung im Tenor, um die Abrechnung anwaltlicher Gebühren zu ermöglichen. Weitergehende Begründungen sind im Tenor nicht ausgeführt.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.

2

Der festgesetzte Gegenstandswert dient als Grundlage für die Bemessung von Rechtsanwaltsgebühren im jeweiligen Verfahren.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt konkret beziffert im Tenor und begründet die ökonomische Grundlage für kosten- bzw. gebührenbezogene Entscheidungen.

4

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind die Verfahrensart und die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit für das jeweilige Verfahren zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Lübeck, 4. Juni 2014, Az: 33 C 1132/14, Beschluss

vorgehend AG Lübeck, 19. Mai 2014, Az: 33 C 1132/14, Urteil

vorgehend BVerfG, 16. Juli 2016, Az: 2 BvR 1614/14, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.