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BVerfG·2 BvR 1613/15·28.10.2015

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und auferlegt dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 2.000 €. Zentrale Frage ist, ob die Einlegung der Beschwerde einen Missbrauch darstellt. Das Gericht verneint schutzwürdige Erfolgsaussichten, weil die Eingabe offensichtlich unzulässig/unbegründet und von reinen Unmutsäußerungen geprägt ist. Eine weitergehende Begründung erfolgt nicht (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei missbräuchlicher Einlegung einer Verfassungsbeschwerde eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen.

2

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

3

Das Bundesverfassungsgericht darf missbräuchliche Verfassungsbeschwerden mit einer Gebühr sanktionieren, um die Erfüllung seiner Aufgaben und den rechtzeitigen Grundrechtsschutz für andere Antragsteller nicht zu gefährden.

4

Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann das Gericht eine weitergehende Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 28. Juli 2015, Az: 1 Ws 144/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

2

So liegt der Fall hier. Die Verfassungsbeschwerde zeigt zunächst bereits keinerlei nachvollziehbare Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers auf, sondern stellt sich als Ansammlung reiner Unmutsäußerungen dar. Dabei ergeht sich der Beschwerdeführer in verbalen Obszönitäten, die er mit dem Abdruck eines anstößigen Fotos abschließt.

3

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.