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BVerfG·2 BvR 1600/19·19.09.2019

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAusländer- und AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht erließ eine einstweilige Anordnung zugunsten des Beschwerdeführers: Die im Bescheid vom 14. September 2016 angedrohte Abschiebung darf bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für vier Monate, nicht vollzogen werden. Das BAMF ist verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu informieren. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens vier Monate) untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung einer angekündigten Abschiebung bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde vorläufig untersagen.

2

Eine einstweilige Anordnung kann mit einer zeitlichen Höchstbefristung versehen werden.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann Behörden verpflichten, über die Nichtvollziehung bzw. den Vollziehungsstopp unverzüglich Mitteilungen an zuständige Stellen zu richten.

4

Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 58 AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend VG Cottbus, 30. August 2019, Az: VG 4 L 437/19.A, Beschluss

vorgehend VG Cottbus, 6. August 2019, Az: VG 4 L 290/19.A, Beschluss

nachgehend BVerfG, 4. Dezember 2019, Az: 2 BvR 1600/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass die dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 14. September 2016 angedrohte Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von vier Monaten - nicht vollzogen werden darf.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.