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BVerfG·2 BvR 1573/13·23.07.2013

Ablehnung des Erlasses einer eA: Verhinderung von unerlaubter Rechtsberatung eines Strafgefangenen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollzugsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der inhaftierte Beschwerdeführer beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen Anordnungen der Justizvollzugsanstalt, die ihm Schreibpapier, die Entgegennahme und Mitnahme fremder Schreiben sowie das Leisten von Schreibhilfe untersagten. Entscheidend war, ob die strengen Voraussetzungen des § 32 BVerfGG für eine einstweilige Anordnung vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht verneint den Erlass, weil die für den Erlass sprechenden Belange nicht deutlich überwiegen und die Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Rechtsberatung als erforderlich angesehen werden können. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG nicht erfüllt sind und die Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Rechtsberatung als erforderlich angesehen werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt einen strengen Erforderlichkeitsmaßstab voraus; nur bei deutlichem Überwiegen der für den Erlass sprechenden Belange kommt sie in Betracht.

2

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist nicht darauf angelegt, lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz wie die Fachgerichte zu gewährleisten; daher gelten engere Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3

Bei Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt zur Verhinderung unerlaubter Rechtsberatung kann im einstweiligen Verfahrensstadium die zugrunde liegende Gefährdungshypothese unter den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend unterstellt werden, soweit keine durchgreifenden Anhaltspunkte dagegen sprechen.

4

Ist nicht feststellbar, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange in erforderlicher Weise deutlich überwiegen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ RDG§ StVollzG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 10. Juli 2013, Az: 50 StVK 512/13, Beschluss

Gründe

1

Der strafgefangene Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Anordnungen der zuständigen Justizvollzugsanstalt, mit denen ihm der Bezug von Schreibpapier, die Entgegennahme von Schreiben anderer Gefangener, die Leistung von Schreibhilfe für andere Gefangene sowie die Mitnahme der Schreiben anderer Gefangener in einen Raum, in dem eine speziell für den Beschwerdeführer vorgehaltene elektronische Lese- und Schreibhilfe steht, untersagt wurde.

2

1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).

3

2. Danach ist eine einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10. Juli 2013, mit dem das Landgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, - ob ganz oder lediglich überwiegend kann in diesem Zusammenhang dahinstehen - weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die gebotene Abwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen.

4

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit darauf verzichten, anderen Gefangenen Schreibhilfe zu leisten. Nach der den Maßnahmen offensichtlich zu Grunde liegenden Einschätzung der Justizvollzugsanstalt, die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris), sind die Maßnahmen jedoch erforderlich, um eine unerlaubte Rechtsberatung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.