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BVerfG·2 BvR 1562/17·09.01.2018

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 für die Dauer von sechs Monaten bzw. längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Ziel der Maßnahme ist die Aufrechterhaltung des durch die einstweilige Anordnung bewirkten Zustands bis zur endgültigen Entscheidung. Eine weitergehende inhaltliche Begründung ist im Tenor nicht enthalten.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung für sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um den durch sie geschaffenen rechtlichen Zustand vorläufig zu sichern.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden; sie kann insbesondere für einen Zeitraum von sechs Monaten angeordnet werden oder bis zur Entscheidung über die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde andauern.

3

Die Anordnung der Wiederholung dient der Sicherstellung des Status quo bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und begründet vorläufige Rechtswirkungen entsprechend dem Tenor.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 12 Abs 1 GG§ Art 13 Abs 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 7. Juni 2017, Az: 6 Qs 12/17, Beschluss

vorgehend LG München I, 7. Juni 2017, Az: 6 Qs 9/17, Beschluss

vorgehend AG München, 26. April 2017, Az: ER II Gs 4214/17, Beschluss

vorgehend AG München, 21. März 2017, Az: ER II Gs 2811/17, Beschluss

vorgehend AG München, 6. März 2017, Az: ER II Gs 2238/17, Beschluss

vorgehend BVerfG, 25. Juli 2017, Az: 2 BvR 1562/17, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 27. Juni 2018, Az: 2 BvR 1562/17, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.