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BVerfG·2 BvR 1559/14·12.07.2016

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1559/14) hat die Verfassungsbeschwerde durch einen Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Nichtannahmebeschluss wurde ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Vorinstanzen waren der BFH und das FG Hamburg. Damit bleibt die Rechtslage der Vorinstanzen ohne verfassungsgerichtliche Prüfung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss); Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann als unanfechtbar festgestellt werden.

3

Ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung enthält keine inhaltliche Entscheidung über die von den Vorinstanzen aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen und begründet daher keine Feststellung zur materiellen Rechtslage.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 16. Januar 2014, Az: I R 21/12, Urteil

vorgehend FG Hamburg, 29. Februar 2012, Az: 1 K 48/12, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.