Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Nutzung prozessualer Abhilfemöglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren - Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet vor gerichtlicher Entscheidung keine Setzung einer Frist zur Stellungnahme, wenn eine hinreichender Wartezeit eingehalten wurde
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine Erfolgsaussicht bietet. Es verneint eine Gehörsverletzung, weil das OLG nach Übermittlung eines Schriftsatzes eine angemessene Wartezeit einhielt; eine förmliche Fristsetzung war nicht erforderlich. Außerdem ist die Beschwerde insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer fachgerichtliche Abhilfen nicht ausgeschöpft hat (Subsidiarität).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Teile unbegründet und teilweise unzulässig wegen Nichtwahrung der Subsidiarität und fehlender Gehörsverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht in jedem Fall, vor Entscheidung eine förmliche Frist zur Stellungnahme zu setzen, wenn der Beteiligte nach Übermittlung des vorgelegten Schriftsatzes durch ausreichende Wartezeit Gelegenheit zur Äußerung hatte.
Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde führt zur Unzulässigkeit, wenn der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren vorhandene prozessuale Abhilfemöglichkeiten nicht genutzt hat.
Abweichende Auffassungen über die einschlägige gesetzliche Qualifikation eines Rechtsbehelfs sind unbeachtlich, soweit das Rechtsmittel vom Gericht als zulässig behandelt wurde und die Differenz nicht entscheidungserheblich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Juni 2011, Az: 1 Ws 273/11, Beschluss
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. Mai 2011, Az: 1 Ws 273/11, Beschluss
vorgehend LG Halle (Saale), 18. Februar 2011, Az: 7 StVK 225/10, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den auf seine Anhörungsrüge hin ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2011 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht vertretbar angenommen hat, die Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz richte sich nicht nach § 120 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO, sondern nach § 120 StVollzG in Verbindung mit § 356a StPO, kommt es insoweit nicht an. Denn das Oberlandesgericht hat die Anhörungsrüge als zulässig behandelt. Der zwischen den genannten Vorschriften hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge bestehende Unterschied ist daher nicht entscheidungserheblich geworden.
Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat eine Gehörsverletzung durch die vorausgegangene Rechtsbeschwerdeentscheidung zu Recht verneint. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu dem Schriftsatz der Justizvollzugsanstalt verletzt, dass das Gericht über seine Rechtsbeschwerde entschieden hatte, ohne ihm zuvor für eine etwaige Stellungnahme zu dem Schriftsatz eine Frist zu setzen. Das Oberlandesgericht hatte, nachdem der Schriftsatz dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. April 2011 übermittelt worden war, eine angemessene Wartezeit eingehalten, bevor es am 23. Juni 2011 über die Rechtsbeschwerde entschied. Damit hatte der Beschwerdeführer auch ohne Fristsetzung zu einer Stellungnahme ausreichend Gelegenheit (vgl. nur BVerfGE 6, 12 <14>, m.w.N.; 49, 212 <215 f.>; 60, 313 <317>, m.w.N.).
2. Da er diese Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2011 und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. Februar 2011 richtet. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt, nach dem es ihm obliegt, die im fachgerichtlichen Verfahren bestehenden prozessualen Möglichkeiten zur Abwehr eines gerügten Gehörsverstoßes zu nutzen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>).
Ob das Landgericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <464>; speziell für den Fall divergierender Sachverhaltsangaben der Verfahrensbeteiligten BVerfGK 1, 201 <207>; 2, 318 <324 f.>) hinreichend nachgekommen ist, kann daher nicht geprüft werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.