Kammerbeschluss: Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen in Gründen eines Nichtannahmebeschlusses
KI-Zusammenfassung
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG berichtigt den Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2018 wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten in den Entscheidungsgründen. Striche, Wortersetzungen, Einfügung eines Absatzes und Neunummerierungen der Randnummern wurden angeordnet. Ziel der Maßnahme ist die formale Klarstellung der Gründe ohne inhaltliche Neuprüfung der Entscheidung.
Ausgang: Beschluss der 2. Kammer vom 2.7.2018 wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten in den Gründen berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Unrichtigkeiten in den Gründen eines Beschlusses sind durch Berichtigung zu beseitigen.
Die Berichtigung kann insbesondere Streichungen, Wortersetzungen, Einfügungen von Absätzen und die Neunummerierung von Randnummern umfassen.
Soweit Änderungen ausschließlich der formalen Klarstellung dienen, begründen sie keine inhaltliche Neuprüfung des Tenors.
Die zuständige Kammer, die den ursprünglichen Beschluss erlassen hat, ist befugt, solche Berichtigungen vorzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 31. Mai 2017, Az: 20 Ws 88/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 2. Juli 2018, Az: 2 BvR 1550/17, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wird wie folgt berichtigt:
1. In Rn. 32, Satz zwei, wird gestrichen:
"(vgl. Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 2, 98)".
2. In Rn. 34 werden gestrichen:
"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 31)",
"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 33)",
"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 44)".
3. In Rn. 37 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "keiner Grundrechtsverletzung" durch "keinen Bedenken" ersetzt.
4. In Rn. 37 wird nach dem ersten Satz ein Absatz eingefügt.
5. Der folgende Absatz wird mit Rn. 38 bezeichnet, die Zahlen der weiteren Randnummern erhöhen sich um jeweils eins.
6. In Rn. 39 neu (Rn. 38 alt) wird im ersten Satz das Wort "allerdings" durch "daher" ersetzt.
Gründe
Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wie im Tenor angegeben zu berichtigen.