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BVerfG·2 BvR 1547/23·11.04.2025

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Bundeswahlgesetz 2023

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKostenrecht (Anwaltsvergütung)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Bundeswahlgesetz 2023 auf 350.000 € fest. Entscheidungsgegenstand war die Feststellung des für die Anwaltsvergütung maßgeblichen Gegenstandswerts. Das Gericht stützte die Festsetzung auf § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG. Die Höhe reflektiert die Bedeutung des Verfahrens.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 350.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen des Verfahrens den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG festsetzen.

2

Für die Bemessung des Gegenstandswerts sind die Vorschriften des § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 RVG maßgeblich.

3

Bei verfassungsgerichtlichen Verfahren, die erhebliche gesamtstaatliche Bedeutung haben, kann ein entsprechend hoher Gegenstandswert festgesetzt werden, der die Bedeutung und das wirtschaftliche Interesse der Angelegenheit widerspiegelt.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung und ist daher ausdrücklich durch das Gericht anzugeben.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 30. Juli 2024, Az: 2 BvF 1/23, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 350.000 Euro (in Worten: dreihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).