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BVerfG·2 BvR 1547/20·15.03.2021

Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4.6.2020 in einer Klageerzwingungssache. Das BVerfG prüfte Subsidiarität und Begründungserfordernisse. Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft und die Begründung unzureichend war. Weitergehende Ausführungen wurden nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs und unzureichender Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat (Subsidiaritätsprinzip nach § 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

In Strafsachen ist die Erschöpfung des Rechtswegs grundsätzlich gegeben, wenn der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO stellt oder den Privatklageweg beschreitet.

3

Die Verfassungsbeschwerde muss den formellen Anforderungen an die Begründung genügen; insbesondere sind die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und des § 92 BVerfGG zu erfüllen, andernfalls kommt eine Nichtannahme in Betracht.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Verfassungsbeschwerde nach den einschlägigen Vorschriften unzulässig ist (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 172 Abs 2 S 1 StPO§ 172 Abs 2 S 3 StPO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 2 BVerfGG§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Juni 2020 - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt beziehungsweise nicht den Privatklageweg (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO) beschritten hat.

3

Sie genügt überdies nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG an ihre Begründung.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.