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BVerfG·2 BvR 1547/11·23.10.2011

Kammerbeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1547/11) wird vom Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren wurde als Kammerbeschluss ohne Begründung getroffen. Die Nichtzulassung beendet das Verfahren vor dem BVerfG, eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt. Die Entscheidung ist unanfechtbar; vorinstanzen waren FG Köln und BFH.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung); Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die gesetzlichen Zulässigkeits- und Begründungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

2

Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne Begründung ergehen.

3

Die Nichtzulassung einer Verfassungsbeschwerde beendet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht; eine inhaltliche Verfassungsrechtsprüfung findet nicht statt.

4

Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 26. Mai 2011, Az: VIII B 180/10, Beschluss

vorgehend FG Köln, 7. Oktober 2010, Az: 15 K 2176/10, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.