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BVerfG·2 BvR 1523/23·11.04.2025

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Bundeswahlgesetz 2023

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1523/23) setzte im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Bundeswahlgesetz 2023 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 350.000 Euro fest. Maßgeblich sind §§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG. Der Beschluss bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung und erstattungsfähiger Kosten.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 350.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 37 Abs. 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 RVG.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung und erstattungsfähiger Kosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

4

Die gerichtliche Festsetzung eines Gegenstandswerts ermöglicht die Anwendung der vergütungsrechtlichen Vorschriften auch bei abstrakten verfassungsrechtlichen Streitigkeiten ohne konkreten Geldanspruch.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 30. Juli 2024, Az: 2 BvF 1/23, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 350.000 Euro (in Worten: dreihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).