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BVerfG·2 BvR 1514/21·22.02.2022

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Eilantrag zur Verfahrenssicherung in einer Zivilsache nach fachgerichtlicher PKH-Versagung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 3. September 2021 und erklärt Fristsetzungen sowie einen anberaumten Verhandlungstermin der Vorinstanz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, für einstweilen wirkungslos. Die Wiederholung beruht darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des erstmaligen Erlasses fortbestehen. Zur Begründung wird auf den vorherigen Beschluss verwiesen.

Ausgang: Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung stattgegeben; Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, wiederholt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.

2

Zur Erhaltung der Wirksamkeit einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung Fristsetzungen und die Ansetzung mündlicher Verhandlungen bei der Vorinstanz vorläufig für wirkungslos erklären.

3

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und längstens für die in § 32 Abs. 6 BVerfGG vorgesehene Dauer befristet werden.

4

Für die Begründung der Wiederholung genügt, dass die Voraussetzungen des ersten Erlasses fortbestehen; es kann auf die Ausführungen des früheren einstweiligen Anordnungsbeschlusses verwiesen werden, sofern keine veränderten maßgeblichen Umstände vorliegen.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 32 Abs. 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 3. September 2021, Az: 2 BvR 1514/21, Einstweilige Anordnung

vorgehend OLG Karlsruhe, 26. August 2021, Az: 1 U 20/19, Verfügung

vorgehend OLG Karlsruhe, 24. August 2021, Az: 1 U 20/19, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. August 2021, Az: 1 U 20/19, Beschluss

nachgehend BVerfG, 23. März 2022, Az: 2 BvR 1514/21, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 3. September 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 3. September 2021 etwaige vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Verfahren 1 U 20/19 gesetzte Fristen zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer und insbesondere die am 7. Juli 2021 gesetzte und zuletzt am 30. August 2021 auf den 8. September 2021 verlängerte Frist bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen für wirkungslos erklärt. Ferner hat die für den 20. September 2021 terminierte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden dürfen, und weitere Verhandlungstermine dürfen während der Dauer der einstweiligen Verfügung nicht angesetzt werden.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 3. September 2021 verwiesen.