Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Eilantrag zur Verfahrenssicherung in einer Zivilsache nach fachgerichtlicher PKH-Versagung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 3. September 2021 und erklärt Fristsetzungen sowie einen anberaumten Verhandlungstermin der Vorinstanz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, für einstweilen wirkungslos. Die Wiederholung beruht darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des erstmaligen Erlasses fortbestehen. Zur Begründung wird auf den vorherigen Beschluss verwiesen.
Ausgang: Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung stattgegeben; Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, wiederholt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Zur Erhaltung der Wirksamkeit einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung Fristsetzungen und die Ansetzung mündlicher Verhandlungen bei der Vorinstanz vorläufig für wirkungslos erklären.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und längstens für die in § 32 Abs. 6 BVerfGG vorgesehene Dauer befristet werden.
Für die Begründung der Wiederholung genügt, dass die Voraussetzungen des ersten Erlasses fortbestehen; es kann auf die Ausführungen des früheren einstweiligen Anordnungsbeschlusses verwiesen werden, sofern keine veränderten maßgeblichen Umstände vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 3. September 2021, Az: 2 BvR 1514/21, Einstweilige Anordnung
vorgehend OLG Karlsruhe, 26. August 2021, Az: 1 U 20/19, Verfügung
vorgehend OLG Karlsruhe, 24. August 2021, Az: 1 U 20/19, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 16. August 2021, Az: 1 U 20/19, Beschluss
nachgehend BVerfG, 23. März 2022, Az: 2 BvR 1514/21, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 3. September 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 3. September 2021 etwaige vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Verfahren 1 U 20/19 gesetzte Fristen zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer und insbesondere die am 7. Juli 2021 gesetzte und zuletzt am 30. August 2021 auf den 8. September 2021 verlängerte Frist bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen für wirkungslos erklärt. Ferner hat die für den 20. September 2021 terminierte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden dürfen, und weitere Verhandlungstermine dürfen während der Dauer der einstweiligen Verfügung nicht angesetzt werden.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 3. September 2021 verwiesen.