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BVerfG·2 BvR 1513/25·15.12.2025

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Erteilung von Einreisevisa bzw der Verbescheidung von Visumsanträgen - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bzw wegen unzureichender Substantiierung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAusländer- und AsylrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Beschwerdeführende rügen die Nicht- bzw. Nicht-Erteilung von Einreisevisa; sie beantragen auch einstweilige Anordnung. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an und hält sie für unzulässig, da die materielle Subsidiarität verletzt und die erforderliche Substantiierung nach §§ 23 Abs.1 Satz 2, 92 BVerfGG fehlt. Zwischenzeitlich erlassene Bescheide der Botschaft Islamabad machen die unmittelbare Einbeziehung der Entscheidungen und die Antragstellung zusätzlich problematisch; der Eilantrag wird gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen (fehlende Subsidiarität und unzureichende Substantiierung); Eilantrag gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die materielle Subsidiarität gewahrt ist; der Beschwerdeführer muss zuvor den zumutbaren Rechtsweg erschöpft haben.

2

Die Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde richten sich nach den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG; die Beschwerde muss die behaupteten Grundrechtsverletzungen konkret und nachvollziehbar darlegen.

3

Sind nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde verwaltungsaktliche Bescheide ergangen, ist deren unmittelbare Einbeziehung in das Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen, solange der ordentliche Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

4

Hat ein nachgereichter Verwaltungsakt die Ausgangslage geändert, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass sie weiterhin in grundrechtsrelevanter Weise betroffen sind; bloße Spekulationen genügen nicht.

5

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, kann ein damit zusammenhängender Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos werden (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ AufenthG 2004§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. August 2025, Az: OVG 6 S 45/25, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. September 2025, Az: OVG 6 RS 4/25, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.

2

Soweit die Beschwerdeführenden die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der beantragten Visa begehren, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidiarität und die sich aus den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2025 - 2 BvR 1511/25 -, Rn. 37 ff.).

3

Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Bescheidung der Visaanträge (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u.a. -, Rn. 25 f.) ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden weiterhin beschwert sein könnten, nachdem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad mit Bescheiden vom 11. Dezember 2025 über die Visaanträge entschieden hat.

4

2. Der unmittelbaren Einbeziehung der ablehnenden Bescheide vom 11. Dezember 2025 in das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren stehen das Gebot materieller Subsidiarität und die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

5

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.