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BVerfG·2 BvR 1511/11·19.11.2013

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Reichweite des Restitutionsausschlusses für Maßnahmen der Boden- und Industriereform sowie für Reparationsmaßnahmen zwischen 1945 und 1949

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEigentumsschutz / RestitutionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde, die die Reichweite des Restitutionsausschlusses für Maßnahmen der Boden- und Industriereform sowie für Reparationsmaßnahmen 1945–1949 betraf, durch Kammerbeschluss ohne Begründung nicht angenommen. Damit hat das Gericht die materiellen Fragen nicht in der Sache entschieden. Ein weitergehender Rechtsschutz blieb offen; der EGMR hat später (9.6.2016, 44164/14) entschieden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung lässt die zugrundeliegenden materiellen Rechtsfragen unentschieden und begründet keine materiell-rechtliche Klärung.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde stellt keine Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme dar.

3

Die Reichweite eines gesetzlich geregelten Restitutionsausschlusses für Boden‑ und Industriereformen sowie Reparationsmaßnahmen aus den Jahren 1945–1949 kann durch einen Nichtannahmebeschluss nicht abschließend bestimmt werden und bedarf gegebenenfalls weiterer materiell-rechtlicher Prüfung.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG schließt nicht die Möglichkeit weiterer Rechtsbehelfe, insbesondere die Anrufung internationaler Gerichte (z. B. EGMR), aus.

Relevante Normen
§ Art 143 Abs 3 GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ Nr 1 RegGErkl/EinigVtr§ 1 Abs 5 StrRehaG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 8. Juni 2011, Az: 1 Reha Ws 98/09, Beschluss

vorgehend OLG Dresden, 26. November 2010, Az: 1 Reha Ws 98/09, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 24. August 2009, Az: BSRH 22/06, Beschluss

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 9. Juni 2016, Az: 44164/14, Urteil