Unzulässiger Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl bereits vollzogener Vollstreckung einer Zwangsräumung - Unstatthaftigkeit des Antragsziels des Räumungsschuldners, in den Besitz der Wohnung wiedereingesetzt zu werden
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte im Verfassungsbeschwerdeverfahren einstweilige Anordnung, um nach bereits vollzogener Zwangsräumung in den Besitz der Wohnung wiedereingesetzt zu werden. Das BVerfG lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil es die begehrte Rechtsfolge in der Hauptsache nicht herbeiführen könnte. Es kann nur eine Grundrechtsverletzung feststellen und den angegriffenen Hoheitsakt nach §95 Abs.2 BVerfGG aufheben, nicht jedoch die Beteiligten zu bestimmtem Verhalten verpflichten.
Ausgang: Eilantrag auf Wiedereinsetzung in den Besitz nach Zwangsräumung als unzulässig verworfen, da BVerfG die begehrte Rechtsfolge in der Hauptsache nicht herbeiführen könnte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht die mit dem Antrag angestrebte Rechtsfolge in der Hauptsache nicht verwirklichen könnte.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine festgestellte Grundrechtsverletzung feststellen und den angegriffenen Hoheitsakt nach §95 Abs.2 BVerfGG aufheben, es kann den Beteiligten jedoch nicht verpflichtet werden, ein konkretes Verhalten (z.B. Wiedereinsetzung in den Besitz) vorzunehmen.
Die Wiedereinsetzung in den Besitz nach bereits vollzogener Zwangsräumung stellt eine rechtsgestaltende Maßnahme dar, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mit einer einstweiligen Anordnung erzwungen werden kann.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen ist maßgeblich, ob das angerufene Verfassungsgericht in der Hauptsache die begehrte Rechtsfolge tatsächlich herbeiführen könnte; fehlt diese Möglichkeit, ist der Eilantrag unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 19. Juli 2022, Az: 5 T 348/22, Beschluss
vorgehend AG Offenbach, 15. Juli 2022, Az: 61 M 3919/22, Beschluss
nachgehend BVerfG, 23. März 2023, Az: 2 BvR 1507/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, da das Bundesverfassungsgericht die von dem Beschwerdeführer mit diesem Antrag begehrte Rechtsfolge, die Wiedereinsetzung in den Besitz der Wohnung, im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 151, 58 <64 Rn. 13>; 155, 357 <374 Rn. 38>; BVerfGK 1, 32 <39>). Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt, hier die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, aufheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), nicht jedoch über die Beseitigung der dadurch verursachten Beschwer hinaus den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. BVerfGE 7, 99 <106>; 14, 192 <193>).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.