Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Steuerbarkeit des "Big Brother"-Preisgeldes
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.4.2015 mit einem Kammerbeschluss die Verfassungsbeschwerde zur Frage der Steuerbarkeit eines „Big Brother“-Preisgeldes nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erfolgte ohne Begründung. Damit entfällt eine materielle Prüfung durch das BVerfG; die Rechtslage bestimmt sich weiterhin nach den Entscheidungen der Vorinstanzen (BFH, FG Köln).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde zur Steuerbarkeit des 'Big Brother'-Preisgeldes nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung stellt keine materielle Rechtsentscheidung dar und begründet keinen rechtsgestaltenden Leitsatz.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde beendet das Verfahren, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die zugrundeliegenden materiellen Rechtsfragen in der Sache prüft.
Bleibt eine Verfassungsbeschwerde unangenommen, so sind die Feststellungen und Rechtsfolgen der Vorinstanzen für das konkrete Rechtsverhältnis weiterhin maßgeblich.
Ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung begründet für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Bindungswirkung hinsichtlich der geprüften Rechtsfrage.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 24. April 2012, Az: IX R 6/10, Urteil
vorgehend FG Köln, 29. Oktober 2009, Az: 15 K 2917/06, Urteil