Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erlass einer eA und Erledigterklärung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzt den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € fest. Maßgeblich sind § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; bei voraussichtlichem Erfolg ist regelmäßig 10.000 € zugrunde zu legen. Eine Erledigung steht der Wertermittlung nicht entgegen. Besonderheiten hinsichtlich Bedeutung, Umfang oder Schwierigkeit liegen nicht vor, sodass kein erhöhter Wert zu setzen ist.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts: Verfassungsbeschwerde 10.000 € und Eilverfahren 5.000 € (Antrag stattgegeben)
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG: Der Wert beträgt mindestens 5.000 € und liegt bei voraussichtlichem Erfolg der Verfassungsbeschwerde in der Regel bei 10.000 €.
Kann eine Verfassungsbeschwerde wegen Erledigung nicht mehr von der Kammer entschieden werden, steht dies der Festsetzung des für einen erfolgreichen Ausgang typischen Gegenstandswerts nicht entgegen, wenn die Beschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
Ein erhöhter Gegenstandswert ist nur zu begründen, wenn die objektive Bedeutung der Sache oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit besondere Umstände darstellen.
Der Gegenstandswert für ein erfolgreiches Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bemisst sich in der Regel nach der Hälfte des Gegenstandswerts der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 15. Juni 2016, Az: 32 W 915/16, Beschluss
vorgehend LG München I, 25. Mai 2016, Az: 23 O 7955/16, Beschluss
vorgehend BVerfG, 28. Juli 2016, Az: 2 BvR 1490/16, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 19. Dezember 2016, Az: 2 BvR 1490/16, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. zuletzt z.B. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 37). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und lediglich auf Grund einer Erledigung keine Entscheidung der Kammer mehr ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2013 - 2 BvR 1373/12 -, juris, Rn. 9). Allerdings weisen weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts Anlass geben. Der Wert des vorliegend erfolgreichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war auf die Hälfte des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen (vgl. dazu Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG 2015, § 34a Rn. 63 m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.