Erlass einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Beseitigung von Gebäuden in Kleingartenanlage bei strittigen Pachtverhältnissen - Folgenabwägung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt eine einstweilige Anordnung, die dem Antragsgegner bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde den Abriss von Gebäuden in einer Kleingartenanlage untersagt. Zentrale Frage ist die Anwendbarkeit des §32 Abs.1 BVerfGG und die Folgenabwägung bei offenem Verfassungsbeschwerdeausgang. Das Gericht hält die Beschwerde nicht für offensichtlich unbegründet und sieht bei Gefahr irreversibler Vermögens- und Nutzungseinbußen den Erlass als geboten. Die Untersagung wurde bis längstens sechs Monate angeordnet.
Ausgang: Einstweilige Anordnung untersagt den Abriss der Kleingarten-Gebäude bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate).
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vorläufig einen Zustand regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist.
Ist der Ausgang der Verfassungsbeschwerde offen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen: die Nachteile bei Nichterlass im Erfolgsfall sind gegen die Nachteile bei Erlass im Misserfolgsfall zu gewichten.
Bei der Prüfung des Antrags auf einstweilige Anordnung bleiben die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Droht durch eine behördliche oder faktische Maßnahme die Vernichtung eines nicht unerheblichen Vermögenswerts oder eine irreversible Nutzungseinschränkung, kann zugunsten des Schutzes vor solchen Nachteilen eine einstweilige Untersagung geboten sein, insoweit überwiegend das Interesse des Beschwerdeführers ist.
Das Vorliegen verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) kann die Erwägung stützen, eine einstweilige Untersagung zu erlassen, wenn der Abriss eine rechtswidrige Selbstvornahme darstellen dürfte.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 15. Juni 2016, Az: 32 W 915/16, Beschluss
vorgehend LG München I, 25. Mai 2016, Az: 23 O 7955/16, Beschluss
nachgehend BVerfG, 19. Dezember 2016, Az: 2 BvR 1490/16, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. März 2017, Az: 2 BvR 1490/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Dem Antragsgegner in dem Ausgangsverfahren des Landgerichts München (23 O 7955/16) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die Gebäude, die sich auf der Fläche des "Gemeinschaftsgartens" der Kleingartenanlage H. - Flurstück-Nr. …, Gemeinde P., befinden, abzureißen und zu entfernen oder durch beauftragte Dritte entfernen oder abreißen zu lassen.
Gründe
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, bestünde die Gefahr, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens vor dem Landgericht München - 23 O 7955/16 - durch den von ihm bereits angedrohten Abriss der streitgegenständlichen Gebäude einen nicht unerheblichen Vermögenswert des Beschwerdeführers vernichtet und der Beschwerdeführer beziehungsweise die Unterpächter der Kleingartenanlage eine irreversible Nutzungseinschränkung erleiden.
Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so wäre dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens lediglich für den Zeitraum der Gültigkeit der einstweiligen Anordnung eine Beseitigung der streitgegenständlichen Gebäude und insoweit eine anderweitige Nutzung des Grundstücks untersagt worden. Zwar bestehen offenbar bereits seit längerem Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens beziehungsweise dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks um die Pachtverhältnisse; nach vorläufiger Prüfung ist indes nicht auszuschließen, dass der nunmehr angedrohte Abriss der (seit 1983 vorhandenen) Gebäude gegenwärtig eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) darstellen würde.
Im Hinblick darauf wiegen das Vermögens- und das Nutzungsinteresse des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.