Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte, das Landgericht habe ohne Mitteilung der Klinikäußerungen entschieden und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil der Rechtsweg (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht erschöpft war: Zur Erschöpfung gehört die Erhebung einer Anhörungsrüge. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs wegen unterlassener Anhörungsrüge als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat; hierzu zählt auch die vorherige Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn ein Gericht eine für den Beteiligten nachteilige Entscheidung trifft, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer abgegebenen Gegenerklärung zu geben.
Die Rüge eines Gehörsverstoßes muss substantiiert vorgetragen und im Rahmen der vorgesehenen prozessualen Rechtsbehelfe (etwa durch Anhörungsrüge) geltend gemacht werden; dies gilt auch bei anwaltlicher Vertretung.
Für die Erschöpfung des Rechtswegs ist es unerheblich, ob eine mögliche Gegenstellungnahme das Entscheidungsergebnis konkret verändert hätte; der Gehörsanspruch dient auch der Wahrung der Verfahrensstellung der Beteiligten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 2. Juni 2014, Az: 5 c StVK 55/14, Beschluss
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Zum Rechtsweg, der grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), gehört auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; BVerfGK 5, 337 <338>). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trägt vor, das Landgericht habe entschieden, ohne ihm zuvor die Ausführungen der Klinik im Verfahren zur Kenntnis gegeben zu haben. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 - sowie vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, beide juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 - sowie vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, beide juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt oder nicht, denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR).
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.