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BVerfG·2 BvR 1484/09·19.04.2010

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1484/09) hat die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erfolgte ohne weitere Begründung. Es handelt sich um einen unanfechtbaren Nichtannahmebeschluss, der das Verfahren in der Sache beendet. Eine sachliche Entscheidung zu den verfassungsrechtlichen Fragen wurde nicht getroffen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss ohne Begründung, unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann als Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung ergehen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde stellt keine inhaltliche Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Streitfragen dar.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme beendet das Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Sache und schließt weitergehende Rechtsbehelfe gegen die Nichtannahme aus.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 19. Mai 2009, Az: IX S 10/09, Beschluss

vorgehend BFH, 25. Februar 2009, Az: IX R 33/07, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.