Nichtannahme einer völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Ablehnung der Gewährung von PKH - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte Ablehnungsgesuche gegen einzelne Richter und reichte eine Verfassungsbeschwerde sowie Anträge auf Prozesskostenhilfe ein. Die Ablehnungsgesuche wurden als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die jeweils Angeschuldigten nicht zur Mitwirkung berufen sind bzw. die Vorwürfe ungeeignet sind. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht und wird nicht zur Entscheidung angenommen. PKH wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt; ein Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr erfolgte.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuche verworfen; PKH abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es ausschließlich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind; in diesem Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters.
Ein Ablehnungsgesuch ist ebenfalls offensichtlich unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im betreffenden Verfahren berufen ist.
Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 92 BVerfGG nur, wenn die Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nachvollziehbar darlegt; fehlt dies, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Bei für jedermann erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden kann dem Beschwerdeführer nach den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts beeinträchtigt wird.
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen den Richter Harbarth und die Richterinnen Ott und Härtel werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Richter Harbarth und die Richterinnen Ott und Härtel werden als unzulässig verworfen.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).
Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung des Richters Harbarth und der Richterinnen Ott und Härtel ergibt sich daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind. Sie gehören allesamt nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.
2. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3. Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2021 - 2 BvR 648/21 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.